3.1 Referendariat und Promotion, Nebenjob oder Studium
3.3 Zeugnisse und ungerechte Beurteilungen
3.3.1 Ein Anwalt stellt mir kein Zeugnis aus
3.1 Referendariat und Promotion, Nebenjob oder Studium
Passen Promotion und Referendariat zusammen?
Viele Referendare sind Doktoranden. Die Frage, ob man während des Referendariats an einer Doktorarbeit schreiben kann und sollte, wird sehr unterschiedlich beurteilt.
Manche gehen von der Unvereinbarkeit von Referendariat und Doktorieren aus. Wer blauäugig, um die Wartezeit zu überbrücken, eine Doktorarbeit beginne und zum Beginn des Referendariats damit noch nicht fertig sei, laufe in die „Doktorandenfalle“: Während des Referendariats bleibe nicht genug Zeit, an der Dissertation zu arbeiten; ob sie überhaupt je fertiggestellt werde, sei ungewiss.
Anderen zufolge kann man auch neben dem Referendariat in Maßen an seiner Dissertation weiterarbeiten. Der möglichst frühe Beginn des Referendariats sei jedenfalls wichtiger als die vorherige Fertigstellung der Arbeit. Schließlich könne man auch noch Sonderurlaub nehmen.
Wieder andere halten es zumindest für möglich, eine im Wesentlichen fertige Dissertation während des Referendariats zu überarbeiten und zum Abschluss zu bringen.
Ob man beides gleichzeitig machen kann und will, sollte jeder für sich selbst entscheiden. Jedenfalls sollte man die Probleme aus dem Zusammentreffen von Referendariat und Arbeit an einer Dissertation nicht unterschätzen.
Das Rigorosum während des Referendariats ist dagegen in der Regel unproblematisch, da hierfür Sonderurlaub gewährt werden kann. Z. T. wird es auch als vorteilhaft empfunden, durch das Referendariat schon Erfahrung durch Kurzvorträge gesammelt zu haben.
Kann man in NRW Sonderurlaub für die Fertigstellung einer Dissertation beantragen?
Ein ausdrücklicher Sonderurlaubsgrund „Promotion“ ist in der Sonderurlaubsverordnung nicht vorgesehen. In Einzelfällen kann der Abschluss der Promotion aber wohl § 12 Abs. 1 SUrlV NRW unterfallen: „Urlaub ohne Besoldung kann bewilligt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein Urlaub für mehr als sechs Monate bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde.“
Die gegenwärtige Verwaltungspraxis geht dahin, Sonderurlaub nur dann noch zu gewähren, wenn die Dissertation gefährdet ist. Wie dieser unbestimmte Rechtsbegriff auszufüllen ist, ist noch nicht gänzlich geklärt. Ausreichend dürfte es z.B. sein, wenn das Promotionsthema auch an einer anderen Universität bearbeitet wird oder wenn Reformprojekte des Gesetzgebers den Sinn der Dissertation in Frage stellen.
Kann ich einen Nebenjob neben dem Referendariat ausüben?
Die Präsidentin des OLG Düsseldorf schreibt hierzu:
Zur Übernahme einer Nebentätigkeit oder zur Fortsetzung einer Tätigkeit neben dem Vorbereitungsdienst bedarf es der vorherigen Genehmigung der Präsidentin/des Präsidenten der Stammdienststelle (§§ 16 Abs. 1, 67, 68 LBG). Genehmigungsanträge sind rechtzeitig vor Beginn der Nebentätigkeit mit näherer Angabe über Arbeitgeber, Art und Umfang der auszuführenden Tätigkeit, über Arbeitszeit und über die Vergütung bei der Stammdienststelle einzureichen.
Wegen der Anrechnung eines Entgelts auf die Unterhaltsbeihilfe wird auf § 3 der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare verwiesen (Anrechnung soweit das Entgelt den 1,5-fachen Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe zuzüglich etwaiger Familienzuschläge übersteigt).
Aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen sind der Arbeitgeber der Nebentätigkeit mit Namen und Anschrift und das vereinbarte Entgelt auch dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW bekannt zu geben.
Darf ich neben dem Referendariat an einer Universität eingeschrieben sein?
Die Präsidentin des OLG Düsseldorf schreibt hierzu:
Die Durchführung eines Hochschulstudiums (auch als Gasthörer) während des Vorbereitungsdienstes ist der Präsidentin/dem Präsidenten der Stammdienststelle auf dem Dienstweg anzuzeigen.
Das Studium kann untersagt werden, wenn es den Vorbereitungsdienst beeinträchtigt (§§ 6 Abs. 1, 69 Abs. 2 LBG). Einer Genehmigung bedarf es nicht.
Bisher ist dem Personalrat von der Untersagung eines Studiums an der Stammdienststelle LG Düsseldorf noch nichts bekannt geworden.
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3.2 Krankheit und Urlaub
Was ist, wenn ich mal krank bin?
Die Präsidentin des OLG Düsseldorf schreibt hierzu:
Sind Referendarinnen oder Referendare verhindert, zum Dienst zu erscheinen, so haben sie spätestens am darauf folgenden Tage der Beschäftigungsstelle den Grund mitzuteilen.
Bei Erkrankung von mehr als 3 Tagen Dauer ist unverzüglich ein ärztliches Attest der Stammdienststelle vorzulegen; Wochenenden und Feiertage, die von Krankheitstagen umschlossen sind, zählen dabei mit. Das Attest soll Angaben über die Dienstunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer enthalten. Die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ist ebenfalls anzuzeigen.
Falls die Dienstunfähigkeit in Zusammenhang mit einem Unfall steht oder aus anderen Gründen Ersatzansprüche gegen Dritte in Betracht kommen, ist dies anzuzeigen.
Das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
Wichtig: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Vorbereitungsdienstes. Demnach haben Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im Falle einer Erkrankung während des zivilrechtlichen Einführungsmonats zu Beginn ihrer Ausbildung gem. § 3 Abs. 1 und 3 dieses Gesetzes keinen Anspruch auf Fortzahlung ihrer Unterhaltsbeihilfe.
Bei Verhinderung der Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften ist neben der Leiterin bzw. dem Leiter der Arbeitsgemeinschaft in jedem Falle die Referendarabteilung der Stammdienststelle schriftlich zu verständigen.
Bleibt die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert sie oder er für die Zeit des Fernbleibens ihre oder seine Unterhaltsbeihilfe. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages (vgl. § 4 der Unterhaltsbeihilfeverordnung) und für die Teilnahme an Klausurterminen bzw. dem Termin zur mündlichen Prüfung im Rahmen eines Verbesserungsversuchs zur ersten juristischen Staatsprüfung bzw. ersten Prüfung. Für diese Tage ist Erholungsurlaub bzw. Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Unterhaltsbeihilfe in entsprechender Anwendung von § 12 SUrlV in Anspruch zu nehmen.
Kann ich ab einer bestimmten Krankheitsdauer in eine andere AG versetzt werden?
Gem. § 38 II JAG tritt eine Verlängerung des Ausbildungsabschnitts (z.B. der Zivilstation) ein, sofern man mehr als einen Monat fehlt. Ingesamt verlängert sich auch der gesamte Vorbereitungsdienst entsprechend. Die Verlängerung erfolgt durch Zuweisung in eine andere AG, die sich auf dem Stand zum Zeitpunkt des Ausscheidens befindet.
Bei der Neuzuweisung droht ein Wechsel der Stammdienststelle, wenn das entsprechende Landgericht nur selten (z.B. einmal im Quartal) eine AG beginnen läßt. In diesem Fall muss an ein anderes LG zugewiesen werden, das über eine AG mit entsprechendem Ausbildungsstand verfügt. Allerdings dürfte dieses Risiko in Düsseldorf gering sein.
Welchen Urlaubsanspruch habe ich?
Die Präsidentin des OLG Düsseldorf schreibt hierzu:
a) Referendarinnen und Referendare erhalten Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (EUV) in der jeweils geltenden Fassung. Referendarinnen und Referendare, deren Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 v.H. gemindert ist, erhalten einen Zusatzurlaub.
b) Erholungsurlaub kann für folgende Zeiten nicht erteilt werden:
– während der ersten drei Ausbildungsmonate,
– während der Einführungslehrgänge,
– während der Zeit der Fertigung der Aufsichtsarbeiten gemäß §§ 51 Abs. 1, 53 JAG NRW.
Erholungsurlaub für das dritte Jahr des Vorbereitungsdienstes muss spätestens einen Monat nach Beendigung des 24. Ausbildungsmonats erteilt und genommen sein. Erholungsurlaub soll nicht für einzelne Tage erteilt werden, wenn an diesen Tagen Arbeitsgemeinschaften stattfinden.
c) Da nach § 32 Abs. 5 JAG NRW der Erholungsurlaub auf den Ausbildungsabschnitt anzurechnen ist, in dem sich die Referendarin bzw. der Referendar zur Zeit des Urlaubs befindet, ist der Erholungsurlaub so zu nehmen, dass auf den ersten Ausbildungsabschnitt (ordentliches Gericht in Zivilsachen) höchstens 15 Arbeitstage (AT), ansonsten auf dreimonatige Ausbildungsabschnitte höchstens 10 AT, auf mindestens viermonatige Ausbildungsabschnitte höchstens 15 AT und auf mindestens sechsmonatige Ausbildungsabschnitte höchstens 20 AT Erholungsurlaub anzurechnen sind. Sofern die Rechtsanwaltsstation im Umfang von zehn Monaten durchgängig beim selben Ausbilder abgeleistet wird, kann der gesamte Jahresurlaub genommen werden. Jeder Wechsel einer Ausbildungsstelle gilt als Ausbildungsabschnitt in diesem Sinne.
d) Das Urlaubsgesuch soll grundsätzlich von der Ausbilderin oder dem Ausbilder abgezeichnet werden. Wird der Urlaub nicht rechtzeitig bewilligt, ist die Stammdienststelle zu verständigen. Der Urlaub darf vorher nicht angetreten werden.
e) Urlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist, verfällt (§ 8 Abs. 2 EUV).
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3.3 Zeugnisse und ungerechte Beurteilungen
Welchen Weg nehmen die Zeugnisse?
Die Präsidentin des OLG Düsseldorf schreibt hierzu:
Das Schlusszeugnis über das Ergebnis eines Ausbildungsabschnitts und die Zeugnisse über die Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften (§ 46 JAG NRW) werden bei der Stammdienststelle gesammelt und der Präsidentin/dem Präsidenten des Oberlandesgerichts übersandt.
Vor Aufnahme in die Personalakten erhalten die Referendarinnen und Referendare von den Zeugnissen Kenntnis.
Was kann ich gegen eine als ungerecht empfundene Beurteilung unternehmen?
Rechtsgrundlage für die Erteilung der Referendarzeugnisse sind §§ 6 Abs. 1, 93 Abs. 1 LBG NRW in Verbindung mit einer hierzu ergangenen Verordnung des Justizministeriums NRW. Hiernach werden die Zeugnisse den Referendaren per Brief bekanntgegeben und zwei Wochen nach Absendung zu den Personalakten genommen. Innerhalb dieser zwei Wochen hat der Referendar Gelegenheit zur schriftlichen Gegenäußerung. Hierbei handelt es sich übrigens nicht um einen Widerspruch im Sinne der §§ 68 ff. VwGO, weil den Beurteilungen nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsaktcharakter fehlt.
Erfolgt eine Gegenäußerung, erörtert die Ausbildungsleitung der Stammdienststelle die Beanstandungen mit dem Referendar, zieht ggf. den Verfasser des Zeugnisses hinzu und entscheidet über eine Änderung der Beurteilung. Bleiben die Einwendungen ohne Erfolg, wird die schriftliche Gegenäußerung des Referendars zusammen mit dem Zeugnis zu den Personalakten genommen. Als abschließender Rechtsbehelf ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (streitig ob Verpflichtungs- oder Leistungsklage).
Da dieses förmliche Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit Spuren in der Personalakte hinterläßt, sollte man sich eine mögliche Gegenäußerung gut überlegen und auf erkennbar ungerechtfertigte Beurteilungen beschränken. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, zunächst den jeweiligen Ausbilder anzusprechen und beim Personalrat nachzufragen.
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3.3.1 Ein Anwalt stellt mir kein Zeugnis aus
Hierzu eine Entscheidung des Anwaltsgerichts Köln, Beschluss vom 12.10.2011 – 10 EV 160/10:
„Ein Rechtsanwalt verletzt seine Berufspflicht aus § 59 BRAO, wenn er für einen Referendar nicht rechtzeitig nach Ende der Ausbildung ein Zeugnis erteilt.“
Das Landgericht stellte klar, dass ausbildende Rechtsanwälte bereits mit der Zuteilung eines Referendars über die Formalien und die berufsrechtliche Pflicht zur Erteilung eines Zeugnisses nach Ablauf der Stage in Kenntnis gesetzt werden. Der Rechtsanwalt war innerhalb von 6 Wochen nach Ablauf der Stage dreimal telefonisch zur Abgabe des Zeugnisses aufgefordert worden. Auch gegenüber der Rechtsanwaltskammer gab der Rechtsanwalt hierzu keine Stellungnahme ab, weshalb die Generalstaatsanwaltschaft ein Verfahren einleitete.
Im Ergebnis erteilte das LG einen Verweis und verhängte eine Geldbuße i.H.v. 1.000,00 EUR.
Zur Überzeugung der Kammer stand fest, dass sich der Rechtsanwalt mehrerer Pflichtverletzungen nach §§ 43, 56, 59 BRAO i.V.m. § 24 Abs. 2 BRAO schuldig gemacht hatte, so dass die Kammer gem. §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1 BRAO als anwaltsgerichtliche Maßnahme schuldangemessen auf einen Verweis verbunden mit einer Geldbuße erkannt hat.
Denn zu den Pflichten eines Rechtsanwalts gehört gem. § 59 BRAO einen angemessene Beteiligung an der Ausbildung von Rechtsreferendaren.
Zur Erfüllung dieses öffentlich-rechtlichen Ausbildungsauftrages, zu dem auch die Ausbildung in der Wahlstation gehört, hat er dem ausbildenden Präsidenten des zuständigen Landgerichts ein Zeugnis über die Eignung, Fähigkeit, praktischen Leistungen, Fleiß, Stand der Ausbildung und Führung des Referendars zu erteilen und dessen Gesamtleistung zu bewerten. Ohne diese Beurteilung kann sich die Prüfungskommission im Assessorexamen kein vollständiges Bild von dem Kandidaten machen. Die Leistungen des Referendars im juristischen Vorbereitungsdienst können in solchen Fällen nicht abschließend beurteilt werden. Dies kann die Anfechtung von Prüfungsergebnissen zur Folge haben.
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3.4 AG-Fahrt und Bibliotheken
Wie organisiert man eine AG-Fahrt? Gibt es professionelle Anbieter?
Wenn Ihr direkt losplanen wollte, dann schaut doch z.B. mal bei folgenden Anbietern vorbei, die sich auf Referendars-Fahrten spezialisiert haben und Euch online oder per Post entsprechende Infos zur Verfügung stellen:
http://www.moveo.de
http://www.kerkfeld.de
Die Anbieter Moveo und Kerkfeld sind wohl „die Klassiker“ auf dem Markt, ähnlich wie Ihr wahrscheinlich beim reinschnuppern auch häufig auf die Ziele Prag oder Barcelona stoßen werdet. Manche Dauerbrenner werden halt immer wieder genommen.
Findet sich in der AG ein engagierter Organisator stellt allerdings auch die Eigenorganisation der Fahrt keine unüberwindliche Hürde dar. Flüge, Hotelbuchung und Programmorganisation (es ist jeden Tag ein fachlich sinnvoller Programmpunkt erforderlich) sind durchaus auf eigene Faust zu bewältigen.
Der Personalrat bezuschusst leider aufgrund der geringen Höhe der möglichen Bezuschussung keine AG-Fahrten mehr.
Welche Bibliotheken kann ich nutzen? Wie sind die Öffnungszeiten, der Bestand, etc.?
Fuer Recherchen und natuerlich die Examensvorbereitung stehen die Universitäts- und Landesbibliothek, die Bibliothek der Fachhochschule und die Stadtbibliothek zur Verfügung (siehe http://duesseldorf.de/stadtbuechereien/index.shtml). Darüber hinaus gibt es eine gemeinsame Bücherei des Amtsgerichts und Landgerichts (Werdener Straße), die Bibliothek des Verwaltungsgerichts (Bastionsstr.), sowie des Arbeits-, Finanz- und Sozialgerichts (Hauptbahnhof), des OLG (Cecilienallee) oder der Staatsanwaltschaft.
Die Gerichtsbüchereien stehen grundsätzlich allen Referendaren zur Verfügung. Eine Anmeldung ist hierfür nicht erforderlich, da es normalerweise keine Ausleihmöglichkeiten gibt. Im Einzelfall ist eine dienstliche Ausleihe über den jeweiligen Ausbilder (Richter, Staatsanwalt) möglich. Die Bestände sind sehr unterschiedlich (Umfang, Aktualität), ebenso die Öffnungszeiten, sodass wir schlecht eine pauschale Antwort geben können.