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der Rechtsreferendare am Landgericht Düsseldorf

10. Beendigung und Entlassung

1. Kann ich aus dem Referendariat entlassen werden?

2. Wie lange bekomme ich Gehalt?

2. Meldung als arbeitssuchend

3. Meldung als arbeitslos

4. Sozialleistungen

Kann ich aus dem Referendariat entlassen werden?

Ja, zum Beispiel, wenn Du die Entlassung verlangst. Eine Kündigungsfrist gibt es hierfür nicht. Der Referendar kann sich nach § 31 Abs. 2 JAG NRW entlassen lassen. Der Antrag muss schriftlich erfolgen. Einer begründung bedarf es nicht.

Darüber hinaus ist eine Entlassung aus wichtigem Grund möglich (§ 31 Abs. 3  JAG NRW). Die wichtigen Gründe werden nicht abschließend („insbesondere“) in § 31 Abs. 3 JAG NRW aufgezählt. Dazu gehören Krankheit, grobe Verletzung der Dienstpflicht etc. Zuständig für die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist für das LG Düsseldorf die Präsidentin des OLG Düsseldorf (§ 31 Abs. 4 JAG NRW).

Wer vor Ablegen des 2. Staatsexamens auf eigenen Wunsch aus dem Vorbereitungsdienst entlassen wurde, kann frühestens nach Ablauf von 6 Monaten die Wiedereinstellung beantragen.Die bisherige Ausbildung wird angerechnet. Einen Anspruch auf Wiedereinstellung gibt es jedoch nicht. Nach bisheriger Erfahrung kam es bislang aber noch nie zur Ablehnung eines Wiedereinstellungsgesuchs.

Es bestehen jedoch laufend Überlegungen die Frist zur Wiedereinstellung zu verlängern, sollten sich Entlassungsgesuche vor dem Examen extrem häufen.

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 Wie lange bekomme ich Gehalt?

Die Unterhaltsbeihilfe wird solange gezahlt, wie das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis und damit das Referendariat andauert.

Regulär endet das Ausbildungsverhältnis mit dem Bestehen der mündlichen Prüfung. Für den Monat, in dem die bestandene mündliche Prüfung stattfand, wird die Unterhaltsbeihilfe noch in voller Höhe gezahlt.

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Meldung als arbeitssuchend

3 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses, muss sich der Arbeitgeber arbeitssuchend melden. Geschieht dies nicht fristgerecht, können im ersten Monat die Leistungsansprüche gekürzt werden. Die Meldung geschieht bei der Bundesagentur für Arbeit am Wohnort.

Rechtsreferendare geltend jedoch nicht als Arbeitnehmer, sondern haben eine Sonderstellung. Unter der Annahme, das das Referendariat erst mit Bestehen der mündlichen Prüfung endet, und das ja nicht absolut sicher vorhersehbar ist, genügt der Bundesagentur für Arbeit in Düsseldorf aktuell die Arbeitslos-Meldung am Tag nach der mündlichen Prüfung. (Stand: Jan. 2012). Dies kann aber von Amt zu Amt abweichend sein.

Wer auf Nummer sicher gehen will, der sollte sich bereits vorher arbeitssuchend melden.

 

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Meldung als arbeitslos

Unmittelbar nach Beendigung des Referendariats (also am ersten Werktag nach der mündlichen Prüfung) muss man sich dann arbeitslos melden.

Gleichzeitig kann man einen Antrag auf Leistung nach SGB III, also auf Arbeitslosengeld I stellen. Zum Beginn des nächsten Monats sollte man dann die erste Leistung erhalten.Ab diesem Zeitpunkt ist man dann arbeitslos mit allen Rechten und Pflichten, die dieser Status mit sich bringt. Das Merkblatt, welches man zu diesem Thema ausgehändigt bekommt, sollte man sich auf jeden Fall gründlich durchlesen. Wichtig ist die bekannte Pflicht, Stellenangebote anzunehmen. Sofern man zumutbare Stellenangebote ausschlägt, droht Leistungskürzung. Auch ist es möglich, dass man Fortbildungsveranstaltungen wahrnehmen muss, etwa zum Thema Bewerbung und dergleichen.

Wichtig ist hier die sog. Arbeitsbescheinigung. Ein entsprechendes Formular mit Angaben der Bundesagentur für Arbeit zum Einkommen muss der Arbeitgeber ausfüllen. Dies geschieht durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung, wohin man es selbst schicken kann (Sachbearbeitungsnummer nicht vergessen), um die Sache zu beschleunigen.

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Sozialleistungen

Arbeitslosengeld I: Zunächst besteht für den Arbeitslosen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I nach SGB III, der sich nach dem letzten Bruttoeinkommen errechnet. Dabei wird die Unterhaltsbeihilfe des Referendars zugrunde gelegt. Bei einer Höhe von ca. 885 € und der Lohnsteuerklasse I ergibt sich dann ein Tagessatz von 15,48 €, im Monat also 464,00 €. Zusätzlich werden die Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung getragen.

Schließlich werden auch Rentenversicherungsbeiträge abgeführt. Als Arbeitsloser ist man gesetzlich rentenversicherungspflichtig, d.h. auch wenn man später davon befreit sein wird (im öffentlichen Dienst oder als Rechtsanwalt), werden Beiträge eingezahlt. In Ausnahmefällen kann es im Einzelfall möglich sein, für kurze Übergangszeiten vom Abführen der Beiträge abzusehen und später etwa in einem Versorgungswerk nachzuversichern. Darauf besteht aber kein Anspruch. Da ist man auf die Entscheidung des jeweiligen Leistungssachbearbeiters angewiesen.

Daneben hat der Arbeitslose Anspruch auf einen Bewerbungskostenzuschuss von bis zu 260,00 € im Jahr, sowie Fahrtkostenzuschüsse zu auswärtigen Bewerbungsgesprächen. Diese Zuschüsse müssen aber vorher beantragt werden.

Wohngeld: Wer damit nicht auskommt, kann ergänzend Wohngeld nach Wohngeldgesetz beantragen. Für die Gewährung von Wohngeld sind die Kommunalbehörden zuständig.

Arbeitslosengeld II: Schließlich kann dann noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach SGB II bestehen, für den örtlich unterschiedlich verschiedene Behörden zuständig sein können, etwa die Kommunalbehörden, die Bundesagentur für Arbeit oder sog. Arbeitsgemeinschaften (ARGE). Welche das ist, sollte man rechtzeitig in Erfahrung bringen.

Die Höhe von Wohngeld und Arbeitslosengeld II ist von zahlreichen und unterschiedlichen Faktoren abhängig, etwa vorrangigen Unterhaltsansprüchen, Vermögen, anderweitigem Einkommen, Größe der Wohnung oder Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft, so dass es an dieser Stelle nicht möglich ist, dazu allgemeine Aussagen zu treffen.

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