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der Rechtsreferendare am Landgericht Düsseldorf

9. 2. Staatsexamen

1. Wie verläuft das Prüfungsverfahren?

2. Was bedeuten die Klausurenbezeichnungen (z.B. Z-2, V-1)?

3. Wann brauche ich ein amtsärztliches Attest?

4. Sind Unterstreichungen im Gesetzestext oder Kommentierungen am Rand der Paragraphen zulässig? Wie steht es mit Gesetzesregistern, Nachschlagehilfen und eigenen Klebezetteln?

5. Woher bekomme ich aktuelle Kommentare?

6. Wo erhalte ich Prüferprotokolle?

7. Wie berechne ich Vorpunkte und Examensergebnis?

Wie verläuft das Prüfungsverfahren?

Die zweite juristische Staatsprüfung wird vor dem Landesjustizprüfungsamt des Landes Nordrhein-Westfalen abgelegt.Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus (§ 51 JAG NRW).

a) Im 21. Ausbildungsmonat sind acht schriftliche Aufsichtsarbeiten, die sich mindestens auf den Gegenstand der Ausbildung in den Pflichtstationen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 JAG NRW) beziehen, anzufertigen. Wegen der näheren Einzelheiten, auch zu den Folgen der Nichtablieferung oder nicht rechtzeitigen Ablieferung einer oder mehrerer Klausuren wird auf §§ 56, 20, 21 JAG NRW verwiesen.

b) Die mündliche Prüfung findet alsbald nach Beendigung der Ausbildung statt. Sie besteht aus einem Aktenvortrag und einem Prüfungsgespräch (vgl. § 51 Abs. 3 – 5 JAG NRW).

c) Bei Anreisen zu Klausurterminen von einer Wahlstelle außerhalb Nordrhein-Westfalens (auch bei Wahlstellen im Ausland) können nur in begrenztem Umfang Reisekosten erstattet werden. Einzelheiten sind bei der Stammdienststelle zu erfahren.

d) Referendarinnen und Referendare, die wegen einer Körperbehinderung zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten in den Arbeitsgemeinschaften und in der zweiten juristischen Staatsprüfung eine Schreibverlängerung bzw. die Zulassung technischer Hilfsmittel benötigen, sollten sich zum frühestmöglichen Zeitpunkt – ggf. schon zu Beginn des Vorbereitungsdienstes – zum Zwecke der Abstimmung solcher Ausgleichsmaßnahmen an die Referendarabteilung ihrer Stammdienststelle wenden.

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Was bedeuten die Klausurenbezeichnungen (z.B. Z-2, V-1)?

Das Landesjustizprüfungsamt schreibt:

  • Bei den „Z-Klausuren“ handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht. Im Regelfall sind die Aufgabenstellungen bei der Z-1 und der Z-3 Klausur aus gerichtlicher Sicht und bei der Z-2 und der Z-4 Klausur aus anwaltlicher Sicht zu bearbeiten.

  • Bei den „S-Klausuren“ handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Strafrecht. Im Regelfall ist bei der S-1 Klausur eine staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung zu fertigen; die Aufgabenstellung der S-2 Klausur ist offener, hier kommen zum Beispiel ein erstinstanzliches Urteil oder ein Gutachten zu Rechtsmitteln des Beschuldigten oder der Staatsanwaltschaft in Betracht.

  • Bei den „V-Klausuren“ handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem öffentlichen Recht. Im Regelfall ist bei der V-1 Klausur die Aufgabe aus gerichtlicher Sicht zu bearbeiten, bei der V-2 Klausur kommen zum Beispiel eine behördliche Entscheidung oder eine anwaltliche Beratung in Betracht.

  • Die Reihenfolge der Klausuren ist gesetzlich nicht vorgegeben. Unterschiedliche Reihenfolgen in verschiedenen Monaten haben rein organisatorische Gründe und lassen keinen Rückschluss auf den Inhalt der Aufgaben zu.

siehe auch https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/landesjustizpruefungsamt/ljpa_a_z/klausurbezeichnungen/index.php

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Wann brauche ich ein amtsärztliches Attest?

Das Landesjustizprüfungsamt schreibt:

  • Vorlage ist zur Entschuldigung für versäumte Prüfungsteile (Aufsichtsarbeit, Kurzvortrag, Prüfungsgespräch) erforderlich.

  • Aus dem amtsärztlichen Attest müssen Art und Dauer der Erkrankung sowie das Beschwerdebild erkennbar sein.

  • Zur Frage, ob eine prüfungsbedingte Erkrankung vorliegt, muss in dem amtsärztlichen Attest ebenfalls Stellung genommen werden.

  • Amtsärztliche Atteste, die zur Entschuldigung einer nicht erbrachten Prüfungsleistung dienen, sind unverzüglich (nicht auf den Dienstweg) dem Landesjustizprüfungsamt zu übersenden.

  • Die Kosten einer amtsärztlichen Untersuchung tragen die Prüflinge.

  • Der Amtsarzt sollte im eigenen Interesse des Prüflings von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden werden, damit er gegebenenfalls Nachfragen des Landesjustizprüfungsamtes beantworten kann.

siehe auch http://www.justiz.nrw.de/JM/landesjustizpruefungsamt/ljpa_a_z/amtsaerztliches_attest/index.php

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Sind Unterstreichungen im Gesetzestext oder Kommentierungen am Rand der Paragraphen zulässig? Wie steht es mit Gesetzesregistern, Nachschlagehilfen und eigenen Klebezetteln?

Die Antwort lautet für NRW leider kurz und knapp: „Die Kommentare und Gesetzestexte dürfen Anmerkungen, Unterstreichungen oder ähnliches nicht enthalten.“ Die Gesetzestexte müssen also absolut unberührt sein. Bei den Nachschlagehilfen („Dürkheim-Register“ oder eigene Post-its) schwankte die Prüfungspraxis in der Vergangenheit. Mittlerweile sind aber auch derartige Hilfen strikt verboten.

Nach Beginn der Prüfung dürfen jedoch Klebezettel in den Gesetzestexten angebracht werden. Diese sind jedoch vor jeder nächsten Klausur wieder zu entfernen.

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Woher bekomme ich aktuelle Kommentare?

In der mündlichen Prüfung werden Kommentare und Gesetzestexte vom LJPA gestellt.

Für die Klausuren schreibt das Landesjustizprüfungsamt : Kommentare und Gesetzestexte werden NICHT bereitgestellt. Sie sind von Ihnen mitzubringen.

Es dürfen ausschließlich benutzt werden:

Gesetzestexte (alle Klausuren):

Schönfelder „Deutsche Gesetze“ (zwei Bände), Sartorius „Verfassungs- u. Verwaltungsgesetze“ (ohne Ergänzungsband) und v. Hippel-Rehborn „Gesetze des Landes Nordrhein-Westfalen“

Kommentare in beliebiger, gebundener Auflage (alle Klausuren) – keine Online-Nachträge -:

a) Palandt „BGB“,

b) Thomas/Putzo „ZPO“,

c) Baumbach/Hopt „HGB“,

d) Tröndle/Fischer „StGB und Nebengesetze“,

e) Meyer-Goßner „StPO“,

f) Kopp/Ramsauer „VwVfG“,

g) Kopp/Schenke „VwGO“.

Bei zahlreichen kommerziellen Anbietern können die Kommentare für das Examen ausgeliehen werden. Zwei solcher Anbieter findet ihr in unserer Linksammlung.

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Wo erhalte ich Prüferprotokolle?

Der Düsseldorfer Personalrat verfügt über einen großen Bestand an Prüfungsprotokollen, die per Email herausgegeben werden. Dabei findet ein ständiger Austausch mit dem Protokollbestand des Kölner Personalrats statt. Weitere Protokollanbieter sind Alpmann und die Jura-Infothek.

Die Protokollsammlung des Personalrats ist jedoch sehr umfangreich, so dass ihr im Regelfall nicht auf weitere Anbieter zurückgreifen müsst.

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Wie berechne ich Vorpunkte und Examensergebnis?

Berechnung der Vorpunkte:
Addiere die Punktwerte aller Klausuren und multipliziere das Gesamtergebnis mit 0,75.

Berechnung der Endnote:
[Vorpunkte] plus [Punkte für den Aktenvortrag] plus [Punkte für das Prüfungsgespräch multipliziert mit 3].

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