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der Rechtsreferendare am Landgericht Düsseldorf

7. Anwaltsstation (10 Monate)

1. Darf ich in der Anwaltsstation etwas hinzuverdienen?

2. Kann ich die Anwaltsstation bei mehreren Ausbildern verbringen?

3. Kann ich den Anwalt wechseln, wenn in der Station Schwierigkeiten auftreten?

4. Kann man auch die ganze Anwaltstation über zu einem Anwalt in einem Unternehmen gehen?

Darf ich in der Anwaltsstation etwas hinzuverdienen?

Werden Tätigkeiten, die Ihr im Rahmen Eurer Station ausübt (z.B. beim Anwalt) zusätzlich vergütet, gilt dies formal vom finanziellen Standpunkt aus betrachtet ebenfalls als Nebentätigkeit. Diese ist nicht genehmigungspflichtig und nicht in der Stundenzahl beschränkt, aber die zusätzlichen Einkünfte sind offiziell anzuzeigen – sowohl beim Landgericht, als auch bei Landesamt für Besoldung und Versorgung! Als Faustregel gilt: Ihr dürft 1,5 mal soviel hinzuverdienen, wie die reguläre Unterhaltsbeihilfe beträgt. Darüber hinaus kann es zu einer Verrechnung kommen. (§ 3 UnterhaltsbeihilfeVO)

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Kann ich die Anwaltsstation bei mehreren Ausbildern verbringen?

Ja – die Anwaltsstation (insgesamt 10 Monate) kann in einzelne Abschnitte aufgeteilt und bei mehreren Anwälten absolviert werden. Der einzelne Ausbildungsabschnitt muss mindestens drei aufeinander folgende Monate umfassen. Insgesamt können somit maximal drei Ausbildungsstellen gewählt werden.

Die Aufteilung ist übrigens auch dann noch möglich, wenn bereits eine Zuweisung über einen längeren Zeitraum (z.B. für die gesamten 10 Monate) erfolgt ist. In diesem Fall genügt ein neuer Antrag bei der Geschäftsstelle für Referendarangelegenheiten, der mit der Anmerkung versehen werden sollte, dass die Aufhebung der bisherigen Zuweisung gewünscht ist.

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Kann ich den Anwalt wechseln, wenn in der Station Schwierigkeiten auftreten?

Grundsätzlich ist ein Wechsel der Ausbildungsstelle auch dann noch möglich, wenn bereits eine Zuweisung für die gesamte Anwaltsstation erfolgt ist. Lediglich die Dreimonatsgrenze (vgl. hierzu FAQ 6.2) darf nicht unterschritten werden.

Problematisch sind daher insbesondere die Fälle, in denen der Wechsel des Ausbilders gewünscht ist, obwohl noch keine drei Monate verstrichen sind. In diesen Fällen ist der Ausbildungsleitung glaubhaft zu machen, dass außerordentliche Schwierigkeiten aufgetreten sind, die den Ausbildungszweck massiv gefährden oder persönlich schlechterdings unzumutbar sind. Diese Schwelle ist nicht überschritten, wenn der Anwalt entgegen einer vorher gemachten Zusage keine zusätzliche Vergütung zahlt oder Absprachen über den Umfang der Arbeitsbelastung nicht einhält. Auch die Anforderungen an die persönliche Betreuung sollten nicht zu hoch angesetzt werden.

Erscheint ein Verbleib auf der Ausbildungsstelle dennoch als nicht zumutbar, sollte man nicht zögern, sich an die Ausbildungsleitung zu wenden. Auch ein (vorheriges) Gespräch mit dem Personalrat ist empfehlenswert.

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Kann man auch die ganze Anwaltstation über zu einem Anwalt in einem Unternehmen gehen?

Nein. Das Gesetz sieht nur einen dreimonatigen Verbleib bei einem Unternehmen vor. 

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